Allgemeine Geschäftsbedingungen
MatchLOG GmbH
Jedem Verkehrsauftrag zwischen dem Auftraggeber und der MATCHLOG GmbH, Köln, die als Auftragnehmerin die Besorgung und Vermittlung der Beförderung von Transporten übernommen hat, liegen die „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen“ ( ADSp)- jeweils neueste Fassung – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, zugrunde. Im übrigen wird auf die gesetzliche Bestimmung im vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) verwiesen. Ferner findet das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ (CMR) für die grenzüberschreitende Besorgung der Beförderung innerhalb Europas sowie zwischen den Vertragsstaaten der CMR Anwendung. Weiterhin gelten im internationalen Luftfrachtverkehr im Rahmen seines Geltungsbereiches die Regeln des „ Warschauer Abkommens“ (WA) in der Fassung Den Haag 1955.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für alle Tätigkeiten der MATCHLOG GmbH über die Besorgung der Vermittlung und Beförderung von Transporten, gleichgültig ob Fracht-, Speditions-, Lagerverträge oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betroffen sind.
2. Gegenstand der Vermittlung oder Besorgung
2.1 Befördert werden Waren aller Art, die nicht genehmigungspflichtig sind.
2.2 Dem Auftraggeber obliegt die ausreichende Verpackung und Kennzeichnung der zu befördernden Güter.
3. Beförderungsausschluss
3.1 Von der speditionellen Behandlung ausgeschlossen sind alle Waren, die der Produktspezifikation gem. Ziff. 2 nicht entsprechen, unzureichend verpackte Güter, verderbliche Güter, sterbliche Überreste, temperaturgeführte Güter, Zollgut und Carnetware, Schusswaffen im Sinne des §1 Waffengesetz, Waren von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Gold, Edelmetalle, Schmuck, Halbedelsteine, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Wertzeichen u.ä., Güter, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere und Personen zur Folge haben können, Gefahrgüter die genehmigungsfreie Mindermengen übersteigen, bei Auslandverkehren, Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Länder verboten sind.
Bei grenzüberschreitenden Versendungen werden Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern, nicht angenommen. Das Gleiche gilt für Güter, bei denen eine Wertangabe im Sinne von Artikel 24 CMR oder der Deklaration eines besonderen Interesses an der Lieferung im Sinne Art. 26.1 CMR vorgenommen wird.
3.2 Der MATCHLOG GmbH obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses. Die MATCHLOG GmbH ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Ware von der speditionellen Behandlung gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossen ist. Die Übernahme von gemäß Ziff. 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderundgsausschluß dar. Die MATCHLOG GmbH ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten, oder zur Abwendung von Gefahr zu vernichten. Übergibt ein Auftraggeber dennoch Güter, die nach Ziff. 3.1 dieser Bedingungen von der speditionellen Behandlung ausgeschlossen sind, so haftet er für alle eintretenden Folgen.
4. Leistungsumfang
4.1 Die speditionelle Dienstleistung der MATCHLOG GmbH umfasst:
4.1.1 die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung der übergebenen Ware.
4.1.2 das Be- und Entladen der Ware.
4.1.3 die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, wobei keine Verpflichtung besteht, eine Empfangsberechtigung zu prüfen.
4.1.4 die Rückversendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber gegen Entgelt.
5. Leistungsentgelt
5.1 Mangels abweichender Vereinbarung, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag gültigen Preisliste des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung.
5.2 Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Wartezeit, Umverfügung und zweite Anfahrt werden nach der jeweils gültigen Preistabelle separat berechnet.
5.3 Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischem Empfänger zu zahlen oder wurde sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber der MATCHLOG GmbH die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den ausländischen Empfänger beglichen werden.
6. Haftung
6.1 Die MATCHLOG GmbH haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung der Güter eintreten sind nach Maßgabe der ADSp – jeweils neueste Fassung – soweit zwingende gesetzliche Regelungen oder Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht entgegenstehen, ferner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Im grenzüberschreitendem Verkehr innerhalb Europas gelten die Vorschriften der CMR; im internationalen Luftfrachtverkehr findet das WA im Rahmen seines Geltungsbereiches Anwendung.
6.2 Neben den gesetzlich normierten Fällen ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Gütern ausgeschlossen., soweit diese einem Beförderungsausschluss gem. Ziff. 3.1 unterliegen.
6.3 Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen vollumfänglich bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für alle Aufwendungen, Kosten oder Schäden, die durch den Versand von gemäß. Ziff. 3.1 ausgeschlossenen Sendungen an Sach- oder Transportmitteln der MATCHLOG GmbH und an anderen der MATCHLOG GmbH übergebenen Sendungen entstehen sowie für alle Personenschäden und sonstige Kosten.
6.4 Für den Verlust von Briefen und die Beschädigung von Briefen und briefähnlichen Sendungen übernimmt die MATCHLOG GmbH die Haftung nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
7. Versicherung
Die MATCHLOG GmbH hat die Haftung gem. Ziff. 6 über den Speditions-, Logistik und Lagerversicherungsschein (SLVS) versichert. Eine Versicherung über Haftungshöchstsummen hinaus ist im Rahmen der Schadenversicherung des SLVS möglich, wenn der Auftraggeber den Wert der Sendung bei Auftragserteilung nennt. Sofern der Auftraggeber einen Wert der Sendung rechtzeitig schriftlich mitteilt, deckt die MATCHLOG GmbH Versicherungsschutz über den SLVS ein und ist berechtigt, die Prämie nach der jeweils gültigen Prämientabelle an den Auftraggeber zu berechnen.
8. Schriftform
Nebe nabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
9. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.